§ 22 Abs 6 Z 1 oö ROG 1994
Die gemischte Nutzung einer Halle für teils betriebliche, teils religiöse Tätigkeiten ist im „Betriebsbaugebiet“ unzulässig.
Aus dem Grundrecht auf Religionsfreiheit ist nicht abzuleiten, dass eine Baulichkeit für religiöse Zwecke nicht den raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen müsste.