§ 24 oö BauO 1994, § 49 oö BauO 1994
Der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen.
§ 24 oö BauO 1994, § 49 oö BauO 1994
Der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen.