§ 31 Abs 4 oö BauO 1994, § 40 oö BauTG 2013, § 41 Abs 5 oö BauTG 2013
Bei der Frage der Zulässigkeit der Überbauung von Verkehrsflächen (hier: Verbindungsgang zwischen zwei gegenüberliegenden Gebäuden) ist eine Einzelfallbeurteilung unter Abwägung aller Interessen erforderlich.