§ 49 Abs 1 oö BauO 1994, § 49 Abs 6 oö BauO 1994
Ein Feststellungsbescheid betreffend den Leistungsinhalt eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages (hier: zur Frage des genauen „vorherigen“ Zustandes) ist unzulässig.
§ 49 Abs 1 oö BauO 1994, § 49 Abs 6 oö BauO 1994
Ein Feststellungsbescheid betreffend den Leistungsinhalt eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages (hier: zur Frage des genauen „vorherigen“ Zustandes) ist unzulässig.