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Bebauungsplan; Änderungsvoraussetzungen; aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren; Widerspruch zum Landesentwicklungsplan; Freihaltung der Seeufer

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/128bbl 2019, 140 Heft 4 v. 1.8.2019

§ 23 Abs 6 bgld RPlG 1969

Die Festlegung von Flächen (hier: „Reserveflächen“), bei denen im Falle einer Änderung des Bebauungsplans die Anforderungen für das Vorliegen eines Änderungsanlasses nicht zu prüfen wären, sind im Gesetz nicht vorgesehen.

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