Die Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen bedarf nach ständiger Rechtsprechung des VfGH eines Änderungsanlasses, der in einer raumordnungsfachlichen Grundlagenforschung dokumentiert sein muss. Das LVwG Bgld betont in dem Erkenntnis v 6.2.2019, E 230/09/2018.001/010 = bbl 2019/128 (in diesem Heft), dass dies auch dann gilt, wenn für Grundflächen, die bislang von einer Bebauung freizuhalten waren, erstmals Bebauungsbestimmungen festgelegt werden, die eine Bauführung erlauben. Weiters stellt das LVwG Bgld klar, dass das Landesentwicklungsprogramm 2011 (LEP 2011) auch bei der Erlassung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. Ein Widerspruch zum LEP 2011 hat zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu führen.