§ 23 Abs 6 bgld RPlG 1969
Die Festlegung von Flächen (hier: „Reserveflächen“), bei denen im Falle einer Änderung des Bebauungsplans die Anforderungen für das Vorliegen eines Änderungsanlasses nicht zu prüfen wären, sind im Gesetz nicht vorgesehen.
§ 23 Abs 6 bgld RPlG 1969
Die Festlegung von Flächen (hier: „Reserveflächen“), bei denen im Falle einer Änderung des Bebauungsplans die Anforderungen für das Vorliegen eines Änderungsanlasses nicht zu prüfen wären, sind im Gesetz nicht vorgesehen.