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Folientunnel; Begriff „Gebäude“; bewilligungspflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/111bbl 2019, 109 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 1 Abs 3 lit k tir BauO 2018, § 28 Abs 1 lit a tir BauO 2018, § 28 Abs 2 lit d tir BauO 2018, Art 133 Abs 4 B-VG

Die Frage, ob es sich bei einer baulichen Anlage (hier: aus sechs zusammengebauten Objekten im Ausmaß von jeweils 100 m x 34 m) um einen Folientunnel handelt, muss anhand der Umstände des Einzelfalles geprüft werden und stellt folglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

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