§ 1 Abs 3 lit k tir BauO 2018, § 28 Abs 1 lit a tir BauO 2018, § 28 Abs 2 lit d tir BauO 2018, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Frage, ob es sich bei einer baulichen Anlage (hier: aus sechs zusammengebauten Objekten im Ausmaß von jeweils 100 m x 34 m) um einen Folientunnel handelt, muss anhand der Umstände des Einzelfalles geprüft werden und stellt folglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.