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Handelsgroßbetriebe; Verkaufsfläche; Begriff „Windfang“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/99bbl 2019, 104 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 9 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG, § 32 Abs 2 sbg ROG 2009

Ein „Windfang“ ist ein Vorraum, dessen Zweck darin besteht, die Wohnräume vor Wind, aufgewirbeltem Laub, Regen, Schnee und Kälte zu schützen.

Auch bei einem 100 m2 großen Raum kann es sich um einen „Windfang“ handeln.

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