§ 7a Z 4 sbg BauPolG, § 41 Abs 4 sbg BauTG 2015
Die Einwendung, dass durch die Höhe der geplanten Gartenmauer die Sichtverhältnisse bei der (hier: aufgrund eines vertraglich eingeräumten Geh- und Fahrtrechts bestehenden) Zufahrt zur Nachbarliegenschaft beeinträchtigt wird, stellt keine öffentlich-rechtliche, sondern eine privatrechtliche Einwendung dar.