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Stromzuleitung; Geländeveränderung; Oberflächenwässer; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/90bbl 2019, 99 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 31 Abs 4 oö BauO 1994

Hinsichtlich der Art und Weise der Stromzuleitung (hier: unterirdisch) kommt Nachbarn kein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren zu.

Beim Einwand der Gefährdung der Stromversorgung auf dem Nachbargrundstück (hier: wegen mangelnder Standfestigkeit eines Strommastens) handelt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung.

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