§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
Hinsichtlich der Art und Weise der Stromzuleitung (hier: unterirdisch) kommt Nachbarn kein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren zu.
Beim Einwand der Gefährdung der Stromversorgung auf dem Nachbargrundstück (hier: wegen mangelnder Standfestigkeit eines Strommastens) handelt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung.