§ 5 oö BauO 1994, § 6 oö BauO 1994, § 9 Abs 3 oö BauO 1994, § 30 Abs 5 oö ROG 1994
Eine Grundstücksteilung darf der Flächenwidmung (hier: „Grünland“) nicht widersprechen.
Ein nach der Grundstücksteilung verbleibendes, mit einem Wohnhaus bebautes (Rest-) Grundstück mit einer Fläche von ca 3.000 m2 ist zu klein, um darauf einen landwirtschaftlichen (hier: Neben-) Betrieb gründen zu können.