§ 10 Abs 8 nö BauO 2014
Die Verlegung einer Grundstücksgrenze muss nicht in der Abbruchbewilligung vorgeschrieben werden. Diese kann auch in einem gesonderten Bescheid verfügt werden.
LVwG Nö, 07.01.2019, LVwG-AV-1342/001-2017
§ 10 Abs 8 nö BauO 2014
Die Verlegung einer Grundstücksgrenze muss nicht in der Abbruchbewilligung vorgeschrieben werden. Diese kann auch in einem gesonderten Bescheid verfügt werden.
LVwG Nö, 07.01.2019, LVwG-AV-1342/001-2017