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Auftraggeberhaftung für Beitragsschulden des Auftragnehmers

RechtsprechungZivilrechtbbl 2019/71bbl 2019, 74 Heft 2 v. 1.4.2019

§ 67a ASVG, § 68 ASVG

§ 68 ASVG ist nur im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die Beitragsschuld anzuwenden.

Davon zu unterscheiden ist die Verjährung der zivilrechtlichen Haftung nach § 67a ASVG, die nach den Verjährungsregeln des ABGB zu beurteilen ist. Daran ändert nichts, dass die Haftung nach § 67a ASVG auch neben die Haftungstatbestände des § 67 ASVG treten kann.

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