§ 119 wr BauO, § 121 wr BauO, § 129 Abs 1 wr BauO
Unmöblierte Räumlichkeiten, die befristet auf die Dauer von fünf Jahren vermietet werden und nicht weiter betreut werden (zB durch Reinigungsleistungen, Bereitstellung von Wäsche und anderen Utensilien, sonstige Dienstleistungen), stellen eine (hier: bewilligungswidrige) Nutzung als Wohnungen dar.