§ 35 tir BauO 2011, Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
Die bloße Ankündigung eines Verwaltungsorgans, Betonierungsarbeiten im Fall des Eintreffens eines Betonlieferfahrzeuges zwangsweise zu verhindern, stellt noch keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.