§ 523 ABGB, § 828 ABGB
Gegen einen eigenmächtig ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommenen Ausbau eines durch Benützungsvereinbarung zur alleinigen Benutzung zugewiesenen Kellergeschoßes kann sich der andere Teilhaber wehren. Das Begehren muss nicht auf Beseitigung des Umbaus zielen, sondern kann auch auf Unterlassung der Benützung des umgebauten Kellers zu Wohnzwecken gerichtet sein.