§ 1 Abs 2 vlbg BauG, § 28 Abs 2 vlbg BauG, § 28 Abs 3 vlbg BauG
Beim Grundwasserschutz handelt es sich um Belange des Wasserrechts, nicht um solche des Baurechtes.
Eine Baubewilligung darf daher nicht allein deshalb versagt werden, weil die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung besteht.