§ 6 wr GaragenG
Die Vorschreibung einer Auflage, wonach „Einfahrten von Fahrzeugen in die Tiefgarage und Ausfahrten von Fahrzeugen aus der Tiefgarage mit folgender Ausnahme nur zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erfolgen dürfen: Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist maximal eine Ausfahrt pro Nacht zulässig“, ist rechtswidrig.