§ 1 Abs 4 tir BauO 2018
Gewerberechtlich bewilligte bauliche Anlagen (hier: Lagerplatz für Abstell- bzw Abrollcontainer) sind nicht vom Anwendungsbereich der tir BauO ausgenommen.
§ 1 Abs 4 tir BauO 2018
Gewerberechtlich bewilligte bauliche Anlagen (hier: Lagerplatz für Abstell- bzw Abrollcontainer) sind nicht vom Anwendungsbereich der tir BauO ausgenommen.