§ 46 Abs 1 tir BauO 2018, § 46 Abs 6 lit c tir BauO 2018
Im Fall einer vom Baukonsens abweichenden Verwendungszweckänderung hat die Baubehörde nicht die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen, sondern muss vielmehr die konsenslose Benützung untersagen.