§ 15 oö BauO 1994
Das Recht auf vorübergehende Benützung eines fremden Grundstückes kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch bei der Errichtung eines nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhabens (hier: Stütz- bzw Einfriedungsmauer) mit Bescheid eingeräumt werden.