§ 12 Abs 3 nö BauO 2014
Wurde die Räumungsverpflichtung für eine Fläche durch eine zivilrechtliche Nutzungsvereinbarung zeitlich aufgeschoben, kann diese Nutzung (hier: als Hausgarten) nicht mittels Bescheid widerrufen werden. Eine solche Vereinbarung muss zivilrechtlich beendet werden.