§ 11a Abs 3 bgld RPlG 1969
Für die bescheidmäßige Vorschreibung der Zahlung der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zu ersetzenden Aufschließungskosten (hier: von ca € 20.000,-- auf Antrag des Zahlungsverpflichteten) besteht im Anwendungsbereich des bgld RPlG kein Raum.