§ 1488 ABGB
Lässt der Servitutsberechtigte eine Einschränkung der Servitut durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks zu, muss er mit Freiheitsersitzung rechnen.
Aus diesem Grund kann der Servitutsberechtigte mit gerichtlicher Hilfe gegen die Beschränkung der Dienstbarkeit durch Klage auf Beseitigung bzw Unterlassung vorgehen ohne dass ihm Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könnte.