§ 70 wr BauO, § 71 wr BauO, § 4 Abs 3 wr GaragenG
Durch die Bewilligung eines Bauwerkes vorübergehenden Bestandes (§ 71 wr BauO) dürfen andere, spezielle und als Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegende Normen (hier: § 4 Abs 3 wr GaragenG) nicht ohne weitere, besondere Ausnahmegründe auf von ihnen nicht umfasste Tatbestände ausgedehnt werden.