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Garage im Vorgartenbereich; Bewilligung auf Widerruf

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2018/209bbl 2018, 220 Heft 6 v. 1.12.2018

§ 70 wr BauO, § 71 wr BauO, § 4 Abs 3 wr GaragenG

Durch die Bewilligung eines Bauwerkes vorübergehenden Bestandes (§ 71 wr BauO) dürfen andere, spezielle und als Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegende Normen (hier: § 4 Abs 3 wr GaragenG) nicht ohne weitere, besondere Ausnahmegründe auf von ihnen nicht umfasste Tatbestände ausgedehnt werden.

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