§ 43 Abs 5 tir BauO 2018
Die Baubehörde ist nicht ermächtigt, im Fall der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken über die Herstellung des früheren Zustandes hinausgehende Verpflichtungen (zB Sanierung eines Zufahrtsbereiches) aufzutragen.
§ 43 Abs 5 tir BauO 2018
Die Baubehörde ist nicht ermächtigt, im Fall der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken über die Herstellung des früheren Zustandes hinausgehende Verpflichtungen (zB Sanierung eines Zufahrtsbereiches) aufzutragen.