§ 34 Abs 7 tir BauO 2018
Zukünftige Baumaßnahmen (hier: betreffend eine Einfriedung) können nicht im Wege einer Auflage bereits vorab geregelt werden.
Die Baubehörde ist auch nicht ermächtigt, mittels Auflagen die Material- und Schneeablagerung auf der Gemeindestraße zu verbieten, die Errichtung eines Gehsteiges aufzutragen und Schutzmaßnahmen für eine Quelle vorzuschreiben.