§ 67 Abs 1 lit a tir BauO 2018
Der Bauherr wird seiner Sorgfaltspflicht bei der Überwachung der Bauausführung nicht gerecht, wenn er die Baustelle fast zwei Wochen lang nicht besucht und alleinig die Mitarbeiter der bauausführenden Bauleitung mit Überwachungsaufgaben betraut.