§ 23 Abs 7 krnt BauO 1996
Bei der Einwendung eines Nachbarn, dass durch das Bauvorhaben die Zufahrt zu seinem Grundstück behindert werde, handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung.
Auf privatrechtliche Einwendungen muss bei Erlassung der Baubewilligung nicht Bedacht genommen werden.