§ 7 Abs 1 lit t krnt BauO 1996, § 3 Abs 5 krnt GPlG
Bei einer Vogelvoliere im Ausmaß von ca 4 x 4 m und einer Höhe von 2,5 m handelt es sich um eine mitteilungspflichtige bauliche Anlage.
§ 7 Abs 1 lit t krnt BauO 1996, § 3 Abs 5 krnt GPlG
Bei einer Vogelvoliere im Ausmaß von ca 4 x 4 m und einer Höhe von 2,5 m handelt es sich um eine mitteilungspflichtige bauliche Anlage.