§ 14 nö BauO 2014, § 45 Abs 1 VStG
Eine unrichtige Auskunft der Baubehörde zur Bewilligungspflicht von baulichen Maßnahmen kann einen fehlenden Baukonsens nicht ersetzen.
Im verwaltungsstrafrechtlichen Zusammenhang lässt eine unrichtige Auskunft der Baubehörde aber das Verschulden entfallen.