§ 30 Abs 2 VwGG
Nach Zuschlagserteilung könnte das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht fortgesetzt werden, der daher keinem Vollzug mehr zugänglich ist.
§ 30 Abs 2 VwGG
Nach Zuschlagserteilung könnte das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht fortgesetzt werden, der daher keinem Vollzug mehr zugänglich ist.