§ 228 ZPO
Ein Feststellungsinteresse des Gewährleistungsberechtigten setzt die fehlende Kenntnis der Ursache des Mangels bzw die Möglichkeit der Mängelbehebung voraus, ohne welche eine Leistungsklage nicht möglich ist.
Die Nichtfeststellbarkeit der Höhe der Mängelbehebungskosten hindert die Erhebung der Leistungsklage nicht.