§ 18 Abs 2 WEG 2002, § 24 Abs 6 WEG 2002
Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer können und dürfen nur Maßnahmen der Verwaltung zum Gegenstand haben.
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf Rückbau eines nicht konsensgemäß ausgebauten Dachgeschoßes zu betrauen, ist keine Maßnahme der Verwaltung, sondern darin liegt die Verfolgung eines petitorischen Anspruchs, der dem Anteilsrecht und damit der dinglichen Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer entspringt. Die Eigentümergemeinschaft wäre nur nach Abtretung gemäß § 18 Abs 2 WEG 2002 aktiv legitimiert.