§ 26 stmk BauG 1995, § 27 Abs 1 stmk BauG 1995
Die Zurückziehung von Einwendungen ist eine einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde rechtsverbindlich wird und nicht mehr widerrufen werden kann.
LVwG Stmk, 26.03.2018, LVwG 40.34-600/2018