§ 6 Abs 4 lit b tir BauO 2018, § 12 Abs 1 tir BauO 2018, § 33 tir BauO 2018
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Errichtung einer Stahlbetonmauer oder sonstigen baulichen Anlage, um Lärmimmissionen von einem Kinderspielplatz zu reduzieren.