§ 50 sbg ROG 2009, § 68 Abs 3 sbg ROG 2009, § 75 sbg ROG 2009
Auch wenn der Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgestellt werden muss, bedarf er zu seiner Wirksamkeit keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
§ 50 sbg ROG 2009, § 68 Abs 3 sbg ROG 2009, § 75 sbg ROG 2009
Auch wenn der Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgestellt werden muss, bedarf er zu seiner Wirksamkeit keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.