§ 30 Abs 1 Z 7 lit c sbg ROG 2009
Die Zulässigkeit eines Wohnbaues im „Gewerbegebiet“ setzt das Bestehen eines Betriebes, dem der Wohnbau zugeordnet werden kann, voraus.
„Betrieblich bedingte Wohnbauten“ dürfen nur vom Inhaber oder den Mitarbeitern des betreffenden Betriebes benützt werden.