§ 17 AVG, § 42 AVG, § 31 oö BauO 1994
Einem Nachbarn, der aufgrund der Unterlassung von Einwendungen seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren verloren hat, steht – von besonderen Konstellationen abgesehen (wie zB im Fall der Quasi-Wiedereinsetzung) – in diesem Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht (hier: