§ 6 Abs 2 nö BauO 1996, § 48 Abs 1 nö BauO 1996
Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Vorlage eines Energieausweises zu.
Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind von den Nachbarn hinzunehmen.