§ 34 Abs 2 nö BauO 2014
Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten, nicht aber auch auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen.
LVwG Nö, 09.05.2018, LVwG-AV-412/001-2018
§ 34 Abs 2 nö BauO 2014
Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten, nicht aber auch auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen.
LVwG Nö, 09.05.2018, LVwG-AV-412/001-2018