§ 48 nö BauO 2014
Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten.
LVwG Nö, 09.04.2018, LVwG-AV-1026/001-2017
§ 48 nö BauO 2014
Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten.
LVwG Nö, 09.04.2018, LVwG-AV-1026/001-2017