Außer der Befristung von Baulandneuwidmungen – verfassungsrechtlich beleuchtet im ersten Teil des Beitrages1 – enthält die Novelle LGBl 82/2017 des Salzburger Raumordnungsgesetzes zahlreiche weitere Neuerungen. Diese betreffen das materielle Planungsrecht ebenso wie das Verfahrens-, Aufsichts- und Abgabenrecht. Bei drängenden Problemstellungen – beginnend von der Zweitwohnungsproblematik, der Infrastrukturkostenabgeltung bis hin zur Baulandmobilisierung – scheute die Landespolitik nicht zurück, ausgetretene Wege zu verlassen und teilweise verfassungsrechtlich anspruchsvolles Neuland zu betreten.2 Der folgende Beitrag unternimmt es, die über die Baulandbefristung hinausgehenden wichtigsten Neuerungen der Novelle überblicksmäßig vorzustellen.