§ 123 Abs 1 wr BauO, § 135 Abs 1 wr BauO
Die Aufstellung der Baustelleneinrichtung (hier: Fassadengerüst) ist Teil der Bauausführung.
Selbst wenn der Gerüstaufbau vom Bauführer an eine Subfirma übertragen wird, bleibt die Verantwortung für die betreffenden Gerüstarbeiten beim Bauführer.