§ 879 ABGB, Pkt 2.46 Ö-Norm B 2110 (idF 1.3.1995)
Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte.