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Prüfingenieur; Meldepflichten; Frist; Verwaltungsübertretung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2018/91bbl 2018, 107 Heft 3 v. 1.6.2018

§ 125 Abs 2 wr BauO

Die Meldung von Abweichungen bei der Bauausführung hat in angemessener Frist zu erfolgen.

Eine Meldung von Planabweichungen erst sechs Wochen nach Kenntnis der Abweichung erfüllt dieses Erfordernis nicht.

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