§ 125 Abs 2 wr BauO
Die Meldung von Abweichungen bei der Bauausführung hat in angemessener Frist zu erfolgen.
Eine Meldung von Planabweichungen erst sechs Wochen nach Kenntnis der Abweichung erfüllt dieses Erfordernis nicht.
§ 125 Abs 2 wr BauO
Die Meldung von Abweichungen bei der Bauausführung hat in angemessener Frist zu erfolgen.
Eine Meldung von Planabweichungen erst sechs Wochen nach Kenntnis der Abweichung erfüllt dieses Erfordernis nicht.