§ 26 Abs 1 stmk BauG 1995
Mit dem Vorbringen, dass in einem Feinstaubsanierungsgebiet die Immissionsgrenzwerte überschritten würden, wird noch keine konkrete Gesundheitsgefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende bzw unzumutbare Belästigung eines Nachbarn behauptet.